Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mega Collections B.V. 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachstehenden Termini in den nachfolgenden Bedeutungen verwendet; es sei denn, dies wird anders angezeigt.

  • Verkäufer: Mega Collections B.V., der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • Käufer: der Vertragspartner des Verkäufers, der Abnehmer;
  • Vertrag: der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.

Artikel 2 Allgemeines
2.1 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, wodurch der Verkäufer diese Bedingungen für anwendbar erachtet, soweit von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich von den Vertragsparteien abgewichen wurde.

2.2 Falls im Folgenden von Kauf und Verkauf die Rede ist, ist darunter auch die Annahme und Erbringung von Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen.

2.3 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden ferner Anwendung auf sämtliche Verträge mit dem Verkäufer, mit deren Ausführung der Verkäufer Dritte beauftragt.

2.4 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, ungeachtet, ob dem Verkäufer die Geschäftsbedingungen des Käufers vorgelegt werden, bevor oder nachdem der Verkäufer seine Geschäftsbedingungen dem Käufer vorgelegt hat, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.5 Wenn der Verkäufer mit dem Käufer mehr als ein Mal Verträge schließt, gelten bezüglich sämtlicher folgenden Verträge stets die vorliegenden Geschäftsbedingungen, ungeachtet, ob diese ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden.

2.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder anfechtbar werden oder sollte der Vertrag im Hinblick auf die Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten, bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. Verkäufer und Käufer werden hieraufhin in Beratung gehen, an dessen Ende neue Bestimmungen als Ersatz der nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen zu erzielen sind, wobei so viel wie möglich als Ziel und Tragweite die ursprünglichen Bestimmungen gewahrt bleiben sollen.

Artikel 3 Angebote / Orders / Preise
3.1 Alle Angebote und Offerten, gleichgültig in welcher Form, sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird eine Frist für die Annahme angegeben.

3.2 Die Angebote erfolgen immer aus dem Vorrat und unter dem Vorbehalt eines zwischenzeitlichen Verkaufs.

3.3 Angaben oder Schriften, die der Verkäufer dem (potenziellen) Käufer übermittelt, binden den Verkäufer nicht. Der Verkäufer ist daher auch nicht zur Lieferung zu einem in der Offerte genannten Preis verpflichtet, wenn dieser Preis auf einem Druck- oder Schreibfehler beruht.

3.4 Falls eine natürliche Person im Namen oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person einen Vertrag schließt, erklärt sie durch Unterzeichnung des Orderbons bzw. der Bestellung, dazu befugt zu sein. Diese Person haftet neben der anderen natürlichen Person gesamtschuldnerisch für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.

3.5 Mit dem Verkäufer geschlossene Verträge gelten erst durch die schriftliche Annahme einer Order/Bestellung des Käufers durch den Verkäufer bzw. die faktische Lieferung der veräußerten Waren ab Lager des Verkäufers durch den Verkäufer an den Käufer als geschlossen.

3.6 Verträge, die durch Vermittlung von Vertretern oder Zwischenpersonen geschlossen werden, treten erst nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers in Kraft. Wird in diesem Fall der Inhalt des Vertrages nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Bestätigung vom Verkäufer unter Angabe von Gründen bestritten, gilt, dass die Bestätigung des Verkäufers den Vertrag richtig wiedergibt.

3.7 Bei mündlichen Verträgen wird außer im Falle einer Beanstandung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum davon ausgegangen, dass die Rechnung den Vertrag richtig und vollständig darstellt.

3.8 Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen eine Order oder einen Teil einer Order ablehnen oder mit einer Order Bedingungen verbinden.

3.9 Kommt nach Abgabe einer Offerte kein Vertrag zu Stande, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer alle von ihm aufgewendeten Kosten in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat auf erste Aufforderung des Verkäufers die vom Verkäufer abgegebene Offerte mit möglichen Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen an den Verkäufer zurückzusenden.

3.10 Die in den Angeboten/Katalogen/Preislisten angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Lager des Verkäufers, in Euro, zuzüglich MwSt. und staatlicher Abgaben sowie zuzüglich Versand-, Transport-, Export-, Versicherungs-, Lade-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3.11 Der Verkäufer ist berechtigt, dem Vertragspartner nach 2 Monaten Preisanstiege in Rechnung zu stellen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots bzw. der Annahme und der Lieferung eine MwSt.-Erhöhung oder andere gesetzliche oder gestehungspreisbezogene Erhöhungen von mehr als 5% aufgetreten sind.

3.12 Der Verkäufer kann seine Verkaufspreise auch anpassen, wenn er die Rechnungsstellung auf Ersuchen des Käufers in anderer Währung als in Euro vorgenommen hat und der Wechselkurs in dem Zeitraum zwischen der Preisangabe und der Rechnungsstellung zum Nachteil des Verkäufers geändert wurde.

3.13 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Preise jedes Jahr anzupassen.

3.14 Nachlässe können nur schriftlich vereinbart werden.

Artikel 4 Lieferung
4.1 Die Art und Weise der Lieferung bestimmt der Verkäufer. Die Lieferung erfolgt immer an der beim Verkäufer zuletzt bekannten, vom Käufer angegebenen Ablieferadresse des Käufers.

4.2 Wurde eine Lieferung frei Haus vereinbart, bedeutet dies, dass in dem vereinbarten Preis die Beförderung der Waren ab dem Lager des Verkäufers zur Ablieferadresse des Käufers inbegriffen ist. Bei Lieferung per Nachnahme stellt der Verkäufer dem Käufer stets Nachnahmekosten in Rechnung.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, einen Vorschussbetrag in Rechnung zu stellen. Nach Bezahlung des Vorschussbetrages wird die Lieferung an den Käufer erfolgen, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

4.4 Der Lieferzeitpunkt wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer annäherungsweise vereinbart. Wenn der Verkäufer eine Lieferfrist oder ein Lieferdatum angegeben hat, gilt diese bzw. gilt dieses annäherungsweise. Bei einer angegebenen Lieferfrist handelt es sich dementsprechend nie um eine Endfrist.

4.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden, beziehungsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt.

4.6 Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder mit der Erteilung von Informationen oder Anweisungen säumig ist, die für die Lieferung notwendig sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren für Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. Nimmt der Käufer die Waren nicht innerhalb von zwei Monaten ab, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren an einen anderen zu verkaufen. Gelingt dies nicht, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren zu vernichten. Der Schaden, den der Verkäufer beim Weiterverkauf oder bei der Vernichtung erleidet, geht zu Lasten des Käufers.

4.7 Im Falle einer Lieferung auf Abruf, ohne dass dabei Fristen von den Vertragsparteien vereinbart wurden, kann der Verkäufer den Käufer auffordern, die Waren vor einer vom Verkäufer festzusetzenden Frist von höchstens einem Monat abzunehmen.

4.8 Falls der Verkäufer im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung vom Käufer Angaben benötigt, beginnt die Lieferfrist nach der Erteilung dieser Angaben durch den Käufer an den Verkäufer.

4.9 Eine Abweichung von 10% nach oben oder unten bezüglich der zu liefernden Mengen ist erlaubt.

4.10 Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen. Eine Beanstandung einer Teillieferung beinhaltet kein Recht zur Beendigung der verbleibenden Lieferung.

4.11 Der Käufer gestattet dem Verkäufer ausdrücklich, die Lieferung der Waren an Dritte zu delegieren. Auf diesbezügliche Lieferungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.

Artikel 5 Modelle, Abbildungen
5.1 Die Modelle, Abbildungen, Zahlen, Maße, Gewichte oder Umschreibungen in den Angeboten, Anzeigen und Preislisten gelten nur als Anhaltspunkt.

5.2 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dem Käufer Muster/Abbildungen nur gezeigt werden, um ihm eine Vorstellung von den Waren zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass die zu liefernde Ware damit völlig übereinstimmt.

Artikel 6 Überprüfung, Mängelrügen
6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Liefersache zum Zeitpunkt der Lieferung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu untersuchen, ob die Qualität und Quantität der Liefersache mit den Vereinbarungen übereinstimmen. Sichtbare Mängel und Abweichungen sind auf dem Frachtbrief / Packzettel zu vermerken und telefonisch innerhalb von 24 Stunden zu melden; andernfalls wird vom ordnungsgemäßen Zustand der Liefersache ausgegangen.

6.2 Mögliche Mängel sind dem Verkäufer außerdem innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.

6.3 Der Käufer hat den Verkäufer im Falle einer Mängelrüge wie oben angegeben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der oben genannten Fristen, zu empfangen, damit der Verkäufer die Beanstandung überprüfen kann. 

6.4 Beanstandungen der Rechnung haben schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

6.5 Nach Verstreichen der Beanstandungsfrist wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferte Ware bzw. die Rechnung ohne Beanstandung angenommen hat. Die Unterzeichnung einer einmaligen Einziehungsermächtigung bezüglich des Rechnungsbetrages gilt auch als Nachweis für den Empfang der Waren und für die diesbezügliche Genehmigung.

6.6 Bei rechtzeitiger Mängelrüge bleibt der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet.

6.7 Falls der Käufer mangelhafte Waren zurücksenden möchte, erfolgt dies mit der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Rücksendungen sind in unbeschädigtem Zustand und in Originalverpackung frei Haus zu versenden.

6.8 Ein Bruchprozentsatz von 2% bei den vom Käufer abgenommenen Produkten geht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei einem Bruchprozentsatz von mehr als 2% geht der Prozentsatz über 2% auf Rechnung des Verkäufers.

6.9 Die folgenden Umstände können ebenfalls niemals Anlass für eine Beanstandung sein:

  • Abweichungen in Farbe, Gewicht und Abmessungen von weniger als 10%;
  • die Setz- oder Druckfehler und Schreibfehler im Katalog, im Angebot oder in der Preisliste; • Beanstandungen über die Farbechtheit und die Waschbarkeit der Produkte;
  • Beanstandungen in Bezug auf Waren, die verarbeitet wurden;
  • Beanstandungen in Bezug auf Waren, die gebraucht sind;
  • Beanstandungen im Zusammenhang mit verborgenen Mängeln.

    6.10 Ist eine Beanstandung begründet, wird der Verkäufer die Liefersache nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern oder die betreffende Rechnung in Höhe des anerkannten Betrages gutschreiben. Der Verkäufer haftet jedoch in sämtlichen Fällen nur innerhalb der Grenzen der Bestimmungen in Artikel „Haftung“.

    Artikel 7 Zahlung
    7.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum in einer vom Verkäufer anzugebenden Weise zu erfolgen, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Beschwerden über die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

    7.2 Falls auf Rechnung geliefert wird, ist der Käufer an die Buchungen des Verkäufers gebunden, und zwar in der Weise, dass er diese Buchungen vorbehaltlich eines Gegenbeweises als richtig anzuerkennen hat.

    7.3 Ist der Käufer mit der Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist säumig, befindet er sich von Rechts wegen im Verzug. Der Käufer hat dann Zinsen in Höhe von 1,5% pro (angefangenen) Monat zu zahlen, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen bzw. die gesetzlichen Handelszinsen liegen höher. Dann gelten die höchsten Zinsen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der Käufer im Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Betrags.

    7.4 Im Falle einer Auflösung, eines Konkurses, eines Konkursantrags, einer Anwendbarerklärung der Schuldsanierungsregelung bezüglich des Käufers gemäß dem niederländischen Gesetz über die Schuldsanierung bei natürlichen Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen), einer Unterwerfung des Käufers unter eine (Vermögens )Betreuung, des Todes des Käufers, einer Übertragung oder Einstellung des Unternehmens des Käufers, einer Pfändung oder eines Zahlungsaufschubs des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer unverzüglich fällig.

    7.5 Die Bezahlung hat an den Verkäufer zu erfolgen, sofern der Verkäufer seine Forderung gegenüber dem Käufer nicht auf einen Dritten übertragen hat oder an einen Dritten verpfändet hat. In diesem Fall wird der Verkäufer dem Käufer schriftlich mitteilen, dass er schuldbefreiend an den Dritten bezahlen kann.

    7.6 Zahlungen werden in erster Linie zur Zahlung der Kosten, in zweiter Linie zur Zahlung der älteren Zinsen und schließlich zur Zahlung des Hauptbetrags und der neuen Zinsen verwendet. 

    Artikel 8 Inkassokosten
    8.1 Wenn der Käufer mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug ist, sind alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Erfüllung der Forderungen für Rechnung des Käufers. Die Inkassokosten werden gemäß dem von der niederländischen Anwaltskammer für Inkassoangelegenheiten empfohlenen Inkassotarif berechnet, wobei eine Mindestgebühr von € 350,00 gilt.

    8.2
    Wenn der Verkäufer höhere Kosten aufgewendet hat, die angemessenerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Vergütung in Betracht. Eventuell entstandene gerichtliche Kosten und Vollstreckungskosten sind ebenfalls für Rechnung des Käufers. 

    Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
    9.1 Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Verkäufer geschlossenen Verträgen erfüllt hat.

    9.2 An den gelieferten Waren, die durch Zahlung Eigentum des Käufers geworden sind und sich noch im Besitz des Käufers befinden, behält sich der Verkäufer hiermit bereits heute für die Zukunft die in Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) genannten Pfändungsrechte vor, dies zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung von anderen als den in Artikel 3:92 Absatz 2 BW genannten Forderungen, die der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer gegen den Käufer geltend machen kann. Auf erste Aufforderung des Verkäufers wird der Vertragspartner seine Unterstützung bei der Bestellung des Pfandrechts mittels Eintragung gewähren.

    9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Verkäufers zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des vorbehaltenen Eigentums gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer die Versicherungsscheine dieser Versicherungen auf erste Aufforderung zur Einsicht vorzulegen. Alle Ansprüche des Käufers gegen Versicherer der Waren auf Grund der oben genannten Versicherungen werden, sobald der Verkäufer seinen diesbezüglichen Wunsch mitteilt, vom Käufer an ihn in der in Artikel 3:239 BW bezeichneten Weise verpfändet, dies zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung der Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

    9.4 Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt oder der Verkäufer berechtigten Grund zur Sorge hat, dass er diese Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Nach Rücknahme wird dem Käufer der Marktwert gutgeschrieben, der auf jeden Fall nicht höher sein kann als der ursprüngliche Kaufpreis abzüglich der auf die Rücknahme entfallenden Kosten.

    9.5 Der Käufer ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden, zu vermieten, weiterzuverkaufen oder in anderer Weise zu belasten, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

    9.6
    Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden bzw. Rechte an diesen bestellen möchten oder geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer diesbezüglich so schnell wie möglich zu informieren.

    9.7 Vom Verkäufer gelieferte Waren, die gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen lediglich im Rahmen der üblichen Gewerbeausübung weiterverkauft werden. Die oben genannten Waren dürfen zu keiner Zeit als Zahlungsmittel verwendet werden und auch nicht ohne Zustimmung des Verkäufers in irgendeiner Weise Dritten als Sicherheit gewährt werden.

    9.8 Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die er gegen seine Abnehmer erhält, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die genannten Forderungen an den Verkäufer in der in Artikel 3:239 BW angegebenen Weise zu verpfänden, sobald dieser dies wünscht, und zwar zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung der aus welchem Grunde auch immer gegenüber dem Käufer bestehenden Forderungen des Verkäufers.

    9.9 Der Käufer kann mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser für ihn den Kaufpreis bezahlt und dafür in die Forderung des Verkäufers eintritt. Bei Bezahlung durch einen Dritten, der in die Forderung des Verkäufers eintritt, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht.

    9.10 Durch Rechtseintritt im Sinne von Absatz 9 dieses Artikels überträgt der Verkäufer das vorbehaltene Eigentum an den Waren, deren Kaufpreis der Dritte geleistet hat, auf den eingesetzten Dritten.

    9.11 Die Einsetzung eines Dritten in die Forderung und der Übergang des vorbehaltenen Eigentums auf einen Dritten im Sinne der Absätze 9 und 10 dieses Artikels lassen unberührt, dass der Käufer den Verkäufer haftbar machen kann, wenn der Verkäufer in irgendeiner Weise die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge schlecht erfüllt.

    9.12 Für den Fall, dass der Verkäufer seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte geltend machen möchte, erteilt der Käufer dem Verkäufer oder von diesem beauftragten Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, sämtliche Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verkäufers befindet, und diese Waren wieder an sich zu nehmen.

    9.13 Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erstreckt sich auch auf die vom Käufer bezahlten Waren und auf die bezahlten oder noch nicht bezahlten Waren, die der Käufer oder Dritte im Namen des Käufers in irgendeiner Weise bearbeitet haben. Diese Waren werden soweit erforderlich bereits heute vom Käufer auf den Verkäufer zur Sicherheit übertragen.

    9.14 Soweit der Käufer die Waren des Verkäufers bearbeitet oder unbearbeitet an Dritte übereignet hat und bezüglich dieser Waren eine Forderung gegen diese Dritte hat, ist er auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die betreffende Forderung im Rahmen der dem Verkäufer zu gewährenden Sicherheit oder der diesem gegenüber zu leistenden Bezahlung umgehend an den Verkäufer abzutreten.

    Artikel 10 Aussetzung und Rücktritt vom Vertrag
    10.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

    • der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
    • der Verkäufer auf Grund ihm nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände einen berechtigten Grund für die Befürchtung hat, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Falls ein berechtigter Grund für die Befürchtung vorliegt, dass der Käufer seine Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist die Aussetzung nur erlaubt, soweit die Nichterfüllung diese rechtfertigt;
    • der Käufer bei Vertragsabschluss gebeten wurde, für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag Sicherheiten zu leisten und diese Sicherheiten ausbleiben oder nicht ausreichen. Sobald die Sicherheiten geleistet werden, erlischt das Recht zur Aussetzung, es sei denn, dass die Erfüllung dadurch unangemessen verzögert würde.

    10.2 Ferner ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sich Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass eine Erfüllung des Vertrag unmöglich ist oder gemäß den Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann bzw. wenn sich sonstige Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags nicht angemessenerweise erwartet werden kann.

    10.3 Wenn der Vertrag rückgängig gemacht wird, sind die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer unverzüglich fällig. Wenn der Verkäufer die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält er die ihm gemäß dem Gesetz und dem Vertrag zustehenden Ansprüche.

    10.4 Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertrag endet vorzeitig unverzüglich und von Rechts wegen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners (des Käufers) das Konkursverfahren eröffnet wird, dem Vertragspartner ein Zahlungsmoratorium eingeräumt wird, er unter Vormundschaft gestellt wird oder das Unternehmen des Vertragspartners verkauft oder versteigert wird und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht gewährleistet wird, sofern nicht eine Regelung vereinbart wurde, nach der die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag auf einen neuen Vertragspartner (Käufer) übertragen wurden, dies im Einvernehmen mit dem Verkäufer.

    10.5 Der Verkäufer behält stets das Recht, Schadensersatz zu verlangen. 

    Artikel 11 Stornierung
    11.1 Falls der Käufer von einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag zurücktreten will, bevor die Lieferung seitens des Verkäufers an den Käufer erfolgt ist, werden dem Käufer 30% des vereinbarten Orderpreises (einschließlich MwSt.) als Stornierungskosten in Rechnung gestellt, und zwar unbeschadet des Anspruchs auf vollständigen Schadenersatz, der sich auch auf den entgangenen Gewinn erstreckt.

    11.2 Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen.

    11.3 Speziell für den Käufer eingekaufte Waren können nicht storniert werden.

    11.4 Hat der Käufer dem Verkäufer den Auftragspreis inzwischen bezahlt, wird bei Stornierung für die Rückzahlung des Auftragspreises an den Käufer minus 30% und der Frachtkosten gesorgt.

    Artikel 12 Garantie
    12.1 Die vom Verkäufer gelieferten Waren entsprechen den gemäß den niederländischen Vorschriften gestellten Anforderungen und Spezifikationen.

    12.2 Diese Garantie beschränkt sich auf:

    • Produktionsfehler und umfasst daher keine Schäden infolge von Verschleiß, uneigentlicher, unsorgfältiger bzw. unfachmännischer Nutzung oder untauglicher Bearbeitung, Behandlung, Pflege und Lagerung;
    • Lieferungen an Käufer innerhalb der EU; die Nachlieferung der Ware;
    • einen Zeitraum von 8 Tagen nach Lieferung, sofern nicht anders vereinbart.

    12.3 Diese Garantie erlischt:

    • bei durch einen Käufer oder einen Dritten vorgenommenen Bearbeitungen, Anpassungen oder Änderungen an der Liefersache;
    • bei einer Nutzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck.

    12.4 Die Garantie ist in allen Fällen auf die Fabrikgarantie beschränkt.

    12.5 Die Garantie erstreckt sich nicht auf die im Preis reduzierten Waren.

    12.6 Solange der Käufer seine Verpflichtungen aus den von den Vertragsparteien geschlossenen Verträgen nicht erfüllt, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmungen berufen. 

    Artikel 13 Haftung
    13.1 Der Verkäufer schließt jede Haftung für Lieferungen an Käufer außerhalb der EU aus. 

    13.2 Wenn der Verkäufer für unmittelbare Schäden haftbar ist, beschränkt sich diese Haftung höchstens auf den Betrag, den die Versicherung des Verkäufers zahlt, bzw. höchstens auf den Rechnungsbetrag bzw. den Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht.

    13.3 Der Verkäufer haftet niemals für mittelbare Schäden; dies gilt auch für Folgeschäden, entgangenen Umsatz und Gewinn, nicht erzielte Einsparungen sowie Schäden durch Betriebsstagnation.

    13.4 Der Verkäufer haftet zu keiner Zeit für Schäden infolge von Stoffen auf oder in der Ware, die auf Grund von nach Abschluss des Vertrages geänderten Umweltvorschriften beanstandet werden.

    13.5 Der Verkäufer haftet zu keiner Zeit für die Schädigung der Ware infolge von nicht ordnungsgemäßer Lagerung, Bearbeitung, Verwendung oder Pflege durch den Käufer oder einen Dritten.

    13.6 Der Käufer befreit den Verkäufer von der Haftung für mögliche Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung vom Käufer zu vertretende Schäden erleiden.

    13.7 Für Schäden auf Grund einer verkehrten Nutzung der Ware, einer Nutzung entgegen der Gebrauchsanweisung oder einer anderen als der im Hinblick auf die Ware bezweckten Nutzung haftet der Verkäufer zu keiner Zeit.

    13.8 Der Verkäufer haftet nie für Schäden, die sich aus erteilten Ratschlägen ergeben. Ratschläge werden immer auf Grund der beim Verkäufer bekannten Tatsachen und Umstände und nach entsprechenden Erörterungen erteilt, wobei der Verkäufer immer die Ziele des Käufers als Leitfaden und Ausgangspunkt heranzieht.

    13.9 Der Käufer hat vorab selbst zu prüfen, ob die Kaufsache für den Zweck geeignet ist, für den er sie verwenden wird. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Kaufsache nicht für den Zweck geeignet ist, kann der Käufer den Verkäufer für den sich daraus ergebenden Schaden nicht haftbar machen.

    13.10 Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbeschränkungen bezüglich unmittelbarer Schäden gelten nicht, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.

    Artikel 14 Gefahrübergang/Transport
    14.1 Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem diese Waren ihm im rechtlichen und/oder tatsächlichen Sinne übergeben werden und damit in seinen Besitz oder den Besitz eines von ihm auszuwählenden Dritten gebracht werden.

    14.2 Wenn der Verkäufer für den Transport bzw. den Versand der Waren sorgt, die Gegenstand des Vertrags sind, erfolgt dies vollständig für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Der Verkäufer bestimmt die Weise des Transports.

    14.3 Die verkauften Waren werden vom Verkäufer nur dann auf Kosten des Käufers versichert, wenn der Käufer dieses Verlangen dem Verkäufer rechtzeitig und schriftlich mitteilt.

    Artikel 15 Höhere Gewalt
    15.1 Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie als Folge eines Umstands daran gehindert werden, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der sich darauf berufenden Vertragspartei zurückzuführen ist und nicht nach dem Gesetz, einem Rechtsgeschäft oder der herrschenden Verkehrsauffassung von ihnen zu vertreten ist.

    15.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Geschäftsbedingungen neben den Umständen, die gemäß dem Gesetz und der Rechtsprechung dazu gezählt werden, sämtliche äußeren - vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren - Ursachen verstanden, auf die der Verkäufer keinen Einfluss ausüben kann, die den Verkäufer jedoch daran hindern, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise oder rechtzeitig zu erfüllen. Dazu zählen Naturkatastrophen, Epidemien, Kriege, staatliche Maßnahmen, Export- oder Importbehinderungen, Streiks innerhalb des Unternehmens des Verkäufers, Streiks bei Beförderungsunternehmen, Verkehrsstaus, Autopannen, Diebstahl, Brand, Stromstörungen und Lieferengpässe bei Zulieferern.

    15.3 Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

    15.4 Die Vertragsparteien können die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Falls dieser Zeitraum länger dauert als zwei Monate, ist jeder der Vertragsparteien zur Auflösung des Vertrags berechtigt, ohne gegenüber dem anderen Vertragspartei zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

    15.5 Soweit der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder noch erfüllen kann und der erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen selbstständigen Wert hat, ist der Verkäufer berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. 

    Artikel 16 Urheberrechte 
    16.1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen behält der Verkäufer sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm auf Grund des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) zustehen.

    16.2 Alle vom Verkäufer ausgegebenen Broschüren, Kataloge, Preislisten, Schriften und anderen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben ungeachtet des Umstandes, ob sie dem Käufer oder Dritten ausgehändigt wurden, Eigentum des Verkäufers, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Diese sind zur ausschließlichen Verwendung durch den Käufer bestimmt und dürfen von ihm nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten vorgelegt werden, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus der Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen.

    Artikel 17 Gesamtschuldnerische Haftung und Unteilbarkeit
    Falls mehrere Personen als Käufer auftreten, haften sie alle gesamtschuldnerisch im Hinblick auf den gesamten Vertrag. Alle Verbindlichkeiten aus einem Vertrag, der diesen Geschäftsbedingungen unterliegt, sind unteilbar.

    Artikel 18 Maßgebliche Fassung
    Ausschließlich die niederländischsprachige Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist authentisch.
    Sollte eine Übersetzung in irgendeiner Weise vom niederländischen Text abweichen, geht der niederländische Text vor.

    Artikel 19 Gerichtsstand
    Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Der Verkäufer ist dennoch berechtigt, die Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.

    Artikel 20 Anwendbares Recht
    Auf jeden Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer findet niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Artikel 21 Hinterlegung der Geschäftsbedingungen

    Artikel 21 Änderung der Geschäftsbedingungen
    Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Der Verkäufer wird dem Käufer die geänderten Geschäftsbedingungen rechtzeitig zuschicken. Sollte kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt worden sein, treten die Änderungen gegenüber dem Käufer in Kraft, sobald ihm die Änderungen mitgeteilt wurden.

    Artikel 22 Hinterlegung der Geschäftsbedingungen
    Diese Geschäftsbedingungen wurden in der Geschäftsstelle der Industrie- und Handels - kammer (Kamer van Koophandel en Fabrieken) für Brabant am 27 februari 2009 unter der Nummer 18045573 hinterlegt.